<< Rechtlich vorteilhafte Geschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen


Gemäß § 107 BGB sind Willenserklärungen eines Minderjährigen, durch die er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, wirksam. Ein noch so großer wirtschaftlicher Vorteil reicht dafür nicht aus. Andererseits sind wirtschaftliche Nachteile ebenso unerheblich.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Abstraktionsprinzip. Es ergibt sich, dass der Kaufvertrag den ein Minderjähriger schließt, nicht wirksam sein kann, da mit dem Kaufvertrag rechtliche Nachteile für den Minderjährigen (Kaufpreiszahlungspflicht) verbunden sind. Demgegenüber ist die Übereignung an den Minderjährigen auf Grund des Kaufvertrages gemäß § 107 BGB wirksam, da sie für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Nach dem Abstraktionsprinzip sind eben Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfte getrennt auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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