<< Primäre Leistungspflichten und Nebenpflichten >>


Während § 241 BGB die Legaldefinition des Schuldverhältnisses im engen Sinne enthält, ergänzt und konkretisiert § 242 BGB den Inhalt der Schuldnerpflichten und konstituiert damit und darüber hinaus den Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr.

Dem § 242 BGB kam im 20. Jahrhundert eine überragende Bedeutung zu bei der Begründung von Nebenpflichten im Rahmen von Schuldverhältnissen. Wegen des Generalklauselcharakters war § 242 BGB zur wichtigsten Legitimationsbasis für die Rechtschöpfung durch Richter geworden. Weit über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus wurde § 242 BGB in der Rechtsprechung zur Begründung selbstständiger Ansprüche oder zur Entkräftung von Ansprüchen herangezogen (positive Vertragsverletzung, Culpa in contrahendo, Einrede der Arglist, Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Durch die Schuldrechtsreform 2002 ist dem § 242 BGB ein großer Teil seines Anwendungsbereiches dadurch genommen worden, dass nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich vorgesehen wird, dass Rücksichtspflichten Inhalt des Schuldverhältnisses werden können, und die sog. culpa in contrahendo nun in § 311 Abs. 2,3 BGB und die Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB ausdrücklich geregelt sind. § 242 BGB hat dadurch viel von seiner Dynamik eingebüßt, bleibt aber als Rechtsquelle und Ansatzpunkt für richterliche Rechtsfortbildung erhalten.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz