<< Pfandrecht an beweglichen Sachen


Wie an Grundstücken können Pfandrechte auch an beweglichen Sachen und Rechten bestehen (§§ 1204 ff.,1273 ff. BGB). Das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten unterscheidet sich von der Hypothek dadurch, dass sein Inhaber wegen einer Forderung Befriedigung nicht aus einem Grundstück sondern eben aus einer beweglichen Sache oder einem Recht des Verpfänders suchen kann.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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