<< Konzernvorbehalt


Eine extreme Form der horizontalen Erweiterung des Eigentumsvorbehalts ist der Konzernvorbehalt. Die Erweiterung besteht hier darin, dass nicht nur die Kaufpreisforderung des Verkäufers gegen den Käufer, ja nicht einmal nur - wie beim Kontokorrentvorbehalt - auch weitere Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, sondern darüber hinaus auch Forderungen anderer gegen den Käufer durch den Eigentumsvorbehalt gesichert werden, wenn die anderen Gläubiger des Käufers nur in einem Konzernverbund mit dem Verkäufer stehen. Solche weitgehenden Eigentumsvorbehalte sind bedenklich, weil sie das Sicherungsinteresse des Verkäufers zu Lasten der wirtschaftliche Freiheit des Käufers und zu Lasten auch der sonstigen Gläubiger des Käufers durchsetzen. Sie sind daher in der Regel gemäß § 138 BGB sittenwidrig; keinesfalls muss der Käufer mit solchen Klauseln rechnen, sodass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Konzernvorbehalt nicht wirksam verankert werden kann.

In § 449 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber für Konzernvorbehalte ausdrücklich bestimmt, dass der Eigentumsvorbehalt nichtig ist, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt. Daher kommt es nicht mehr auf die Qualifizierung des Konzernvorbehalts als sittenwidrig an.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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