<< Keine Schulderstreckung auf den Vermögensübernehmerentgegen § 419 BGB a. F. >>


Gemäß früherem § 419 BGB haftete der Vermögensübernehmer auch für die Verbindlichkeiten des sein Vermögen Übertragenden. Mit der Insolvenzrechtsreform wurde diese Vorschrift aufgehoben. Die Gläubiger des vormaligen Vermögensinhabers sind nunmehr auf das Insolvenzanfechtungsrecht verwiesen. Da die Anwendung des § 419 BGB a. F. Schwierigkeiten bereitete im Hinblick auf das subjektive Erfordernis der Kenntnis des Übernehmers von der Erschöpfung des Vermögens des Veräußerers durch die übertragenen Vermögenswerte, hat die Reform dieses Rechtsanwendungsproblem gelöst, allerdings um den Preis der Reduzierung der Rechtsposition der Gläubiger des Veräußerers (kritisch daher Palandt/Heinrichs, § 419 BGB, Rn 1, unter Hinweis auf den Fall der vorweggenommenen Erbfolge).

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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