Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB >>


Grund- und Auffangstatbestand der Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen gemäß §§ 823 ff. BGB ist die Rechtsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, der generalklauselartig weit formuliert ist und daher eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Verhaltensweisen betrifft. In wohl allen Rechtsordnungen finden sich vergleichbare Bestimmungen des Inhalts, dass eine zurechenbare Handlung der Verletzung fremder Rechte sanktioniert wird, meist den Handelnden zum Schadensersatz verpflichtet.

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