Grundsatz der Formfreiheit >>


Grundsätzlich bedürfen Rechtsgeschäfte nicht einer bestimmten Form; insbesondere erfordern auch Verträge nicht einer speziellen Form. Verträge erfordern lediglich eine Einigung, die auch schlüssig erfolgen kann (konkludentes Verhalten). Nur wenn das Gesetz ausdrücklich Formanforderungen stellt, kann die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von deren Einhaltung abhängig sein. Der Grundsatz der Formfreiheit von Rechtsgeschäften besagt, dass ein Rechtsgeschäft nur dann einer besonderen Form bedarf, wenn das Gesetz eine solche Form für ein Rechtsgeschäft ausdrücklich vorschreibt.

In folgenden nur beispielhaft aufgeführten Fällen verlangt das Gesetz die Einhaltung von Formerfordernissen:

  • Grundstücksverträge (§ 311b BGB)
  • Schenkung (§ 518 BGB)
  • Bürgschaft (§ 766 BGB)
  • Verbraucherkreditverträge (§ 492 BGB)
  • Haustürgeschäfte (§ 312 BGB)
  • langfristige Mietverträge (§ 550 BGB)
  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB)
  • befristete Arbeitsverträge (§§ 14 Abs. 4,16 S. 2 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG))
  • Eheschließung (§§ 1310 ff. BGB)
  • letztwillige Verfügungen (§ 2247 BGB)

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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