Gewerbebegriff in § 1 Abs. 1 HGB >>


Der Gewerbebegriff der §§ 1 ff HGB ist nicht legaldefiniert. Er ist also unter Rückgriff auf das allgemeine Gewerberecht - wie es vor allem in der Gewerbeordnung niedergelegt ist - aber unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Handelsverkehrs zu bestimmen. Unter dieser Leitlinie haben sich folgende Begriffsmerkmale  gewerblicher Betätigung i. S. d. Handelsrechts ergeben:

Gewerbe ist

  • planmäßige, auf Dauer angelegte
  • in der Absicht der Gewinnerzielung vorgenommene
  • selbständige
  • erlaubte
  • nicht freiberuflich ausgübte
Tätigkeit.

Oder mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gewerbe im Sinne des Gewerberechts jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.“

Die Unterscheidung zwischen handwerklichem und industriellem Gewerbe, die nach dem früherem Kaufmannsbegriff des Handelsrechts (§§ 1 Abs. 2,2 HGB a. F.) maßgebend war, spielt keine Rolle mehr.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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