Generalklauseln der §§ 133,157 BGB >>


§§ 133,157 BGB enthalten Regeln für die Auslegung von Rechtsgeschäften: Gemäß § 133 BGB ist bei der Willenserklärung nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der vom Erklärenden gemeinte Sinn zu ermitteln, und nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es gebieten. Dies generalklauselartigen Formulierungen sind derart vage, dass sich konkrete Folgerungen daraus kaum entnehmen lassen.

§ 133 BGB darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass gegenüber dem Wortlaut der Erklärung der abweichende Wille Vorrang hat in der Weise, dass nicht das Erklärte sondern das Gewollte gilt. Nur wenn der Empfänger der Erklärung den wahren Willen erkannt hat oder jedenfalls erkennen konnte, schadet eine unrichtige Erklärung dieses Willens nicht.

Haben etwa der Erklärende und der Erklärungsempfänger unter der Erklärung übereinstimmend etwas anderes als das dem objektiven Sinn der Erklärung Entsprechende verstanden, dann gilt das übereinstimmend Gemeinte und nicht das dem objektiven Sinn Entsprechende ("falsa demonstratio non nocet").


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