<< Formarten >>


Aus den beispielhaft genannten Vorschriften ergibt sich schon, dass es unterschiedliche Formarten gibt, und dass die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form unterschiedliche Wirkungen hat.

Danach kommen vor allem folgende Formarten in Betracht: Die Schriftform (z. B. gemäß § 766 BGB für die Bürgschaft und § 2247 BGB für das Testament), die elektronische Form zur Ersetzung der Schriftform (§§ 126 Abs. 3,126a BGB), die Textform (§ 126b BGB), die notarielle Beglaubigung (vor allem gemäß formellem Grundbuchrecht der GBO), die notarielle Beurkundung (z. B. der Grundstücksverträge gemäß § 311b Abs. 1 BGB und des Schenkungsvertrags gemäß § 518 BGB) und die Abgabe der Erklärung vor einer Behörde (Annahme und Ausschlagung von Erbschaften gemäß § 1945 BGB und die Eheschließung gemäß § 1310 ff. BGB). Rechtsgeschäftlich können weitere Formarten von den Beteiligten vereinbart werden.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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