<< Dienstvertrag als Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen Kaufmann und selbständigen Vermittlern


Zwischen dem Unternehmer und dem selbständigen Handelsvertreter wird ein gegenseitiger Vertrag geschlossen. Es handelt sich in der Regel um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611 ff. BGB, der auch Geschäftsbesorgungselemente enthält.

Aus diesem Vertrag ergeben sich wechselseitige Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist entgeltlich, wobei das Entgelt typischerweise in einer Provision besteht. Detailvorschriften für den Provisionsanspruch enthalten die §§ 86b ff. HGB.

Für ein etwaiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters sieht § 90a HGB zugunsten des Handelsvertreters Beschränkungen vor. Zunächst bedarf eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter (§ 90a Abs. 1 S. 1 HGB). Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat (§ 90a Abs. 1 S. 2 HGB). Schließlich und vor allem ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen (§ 90a Abs. 1 S. 3 HGB). Allerdings kann der Unternehmer bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird (§ 90a Abs. 2 HGB). Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich gem. § 90a Abs. 3 HGB durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen. Zugunsten des Handelsvertreters sind die Regelungen des § 90a HGB zwingend: Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können gem. § 90a Abs. 4 HGB nicht getroffen werden.

Kennzeichnend für das Handelsvertreterrecht ist auch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 89b HGB. Danach kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Dabei stellt § 89b Abs. 1 S. 2 HGB der Werbung eines neuen Kunden gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. Gemäß § 89b Abs. 4 HGB kann der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Er muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kaufmann und dem Handelsvertreter geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB). Nach Ablauf des Jahres erlischt er; er verjährt nicht nur. § 89b Abs. 4 S. 2 HGB begründet also nicht nur eine Einrede gegen den Anspruch sondern eine Einwendung.


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