<< Deklaratorische und konstitutive Bedeutung von Registereintragungen (Vergleich Handelsregister / Grundbuch) >>


Man kann die Registereintragungen auch danach unterscheiden, ob sie die Rechtstatsachen lediglich verlautbaren oder ob sie eine Veränderung der Rechtslage herbeiführen. Es ist dies die Unterscheidung zwischen deklaratorischen und konstitutiven Eintragungen. So ist jeder Kaufmann zur (deklaratorischen) Eintragung seiner Firma im Handelsregister verpflichtet (§ 29 HGB); der Gewerbetreibende, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einer kaufmännischen Einrichtung nicht bedarf, erlangt dagegen die Kaufmannseigenschaft erst durch die (konstitutive) Eintragung seiner Firma im Handelsregister (§ 2 HGB). Erteilung und Erlöschen der Prokura sind von einer Eintragung im Handelsregister nicht abhängig. Es besteht jedoch gemäß § 53 HGB eine Verpflichtung zur (deklaratorischen) Eintragung beider im Handelsregister.

Die Eintragungen im Grundbuch gemäß § 873 BGB bewirken die Entstehung, Übertragung und Belastung von Rechten an Grundstücken; sie sind also konstitutiv für die in der Einigung bezeichnete Rechtsänderung. Die Berichtigung des Grundbuchs gemäß §§ 894 ff. BGB ist dagegen nur deklaratorisch; sie stellt die Übereinstimmung des Grundbuchinhalts mit der bestehenden Rechtslage her.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz