<< Das Wirtschaftsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung >>


Der Begriff des Wirtschaftsrecht ist so vage und unscharf wie die Begriffe vieler anderer gesetzlich nicht kodifizierter Rechtsgebiete auch. Er umfasst das gesamte für wirtschaftliches Handeln und wirtschaftliches Geschehen maßgebende Recht. Insbesondere erstreckt er sich sowohl auf das öffentliche Recht als auch auf das Privatrecht, und auch gleichermaßen auf die grundsätzlichen Regelungen für die Gestaltung der Wirtschaftsordnung wie auch auf das für den Wirtschaftsalltag maßgebende Recht. In diesem Abschnitt soll der Begriff durch die Abgrenzung von Teilgebieten des Wirtschaftsrechts (Wirtschaftsverfassungs-, Wirtschaftsverwaltungs-, Wirtschaftsprivatrecht) angefüllt werden.

Dabei werden hier nur solche Rechtsmaterien berücksichtigt, deren wirtschaftliche Relevanz bestimmend für den Inhalt des Rechts geworden ist. Erbrecht und Familienrecht gehören daher nicht zum Wirtschaftsrecht, mag auch die Regelung der Erbfolge für die Wirtschaftsunternehmen geradezu existentielle Bedeutung gewinnen können. Auch insofern entbehrt die Abgrenzung des Wirtschaftsrechts nicht einer gewissen Willkür, was aber angesichts der Funktion der Begriffsbildung hinzunehmen ist.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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