Begriffe: aufschiebende und auflösende Bedingung, Anfangs-und Endtermin >>


Die Möglichkeit, ein Rechtsgeschäft unter eine Bedingung zu stellen, besteht in zweierlei Hinsicht: Einmal kann bestimmt werden, dass das Rechtsgeschäft nur wirken soll, wenn der als Bedingung genannte Umstand eintritt. § 158 Abs. 1 BGB nennt das eine aufschiebende Bedingung. Es kann aber auch Inhalt des Rechtsgeschäfts sein, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts durch eine Bedingung begrenzt werden. Diesen Fall der Beendigung der Wirkungen des Rechtsgeschäfts wegen des Eintritts eines bestimmten Umstandes bezeichnet § 158 Abs. 2 BGB als auflösende Bedingung.

Beide Arten von Bedingungen haben ex-nunc-Wirkung, wirken also erst mit Eintritt der Bedingung. Gemäß § 159 BGB muss eine beabsichtigte Rückwirkung ausdrücklich vereinbart werden. Der Rückbezug der Bedingung wirkt dann trotzdem nur schuldrechtlich, nicht "dinglich". Die Beteiligten sind im Falle des Eintritts der Bedingung verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

Der Beifügung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung wird gemäß § 163 BGB die Anfügung eins Anfangs- oder Endtermins weitgehend gleichgestellt. Bedingungszufügung und Terminbestimmung unterscheiden sich dadurch, dass der Eintritt der Bedingung objektiv ungewiss ist, während der genannte Termin auf jeden Fall eintritt. Manche als Bedingung formulierte Klauseln sind in Wahrheit Terminsbestimmungen, bei denen der Zeitpunkt des Eintretens ungewiss ist, nicht aber das Eintreten selbst (z. B. "unter der Bedingung des Todes von...").


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